Allgemeine Geschäftsbedingungen
zuletzt aktualisiert am 10. Mai 2021

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Abschluss von Kaufverträgen zwischen GTR Automaten e.U., Fn 465744v, (Verkäufer) und Unternehmern (Käufer) für den Kauf von Verkaufsautomaten und damit in Zusammenhang stehende Leistungen.

 

1.2. Der Käufer sichert zu, dass er diesen Vertrag als Unternehmer abschließt und somit die Bestimmungen des KSchG auf diesen Vertrag nicht anzuwenden sind. Sollte sich herausstellen, dass der Vertragspartner als Konsument zu betrachten ist, behält sich der Verkäufer die Geltendmachung von Ersatzansprüchen vor.

 

 

2. Vertragsabschluss

2.1. Der Käufer gibt dem Verkäufer Art und Anzahl der benötigten Automaten und Komponenten (Ersatzteile) schriftlich oder über den Webshop des Verkäufers bekannt. Sodann schickt der Verkäufer dem Käufer ein schriftliches Bestellformular. Dieses Bestellformular ist noch kein Angebot.

 

2.2. Mit dem Absenden des ausgefüllten und firmenmäßig unterfertigten Bestellformulars an den Verkäufer ist der Käufer an diese Angebotserklärung zwei Wochen gebunden.

 

2.3. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt des ausgefüllten und firmenmäßig unterfertigen Bestellformulars dem Käufer eine Auftragsbestätigung schickt. In der Regel erfolgt eine Bestätigung innerhalb von 2 Werktagen, darauf hat der Käufer jedoch keinen Anspruch.

 

2.4. Vertragsinhalt ist nur das schriftlich Vereinbarte. Aus Angaben oder Darstellungen auf Webseiten, insbesondere im Online-Shop des Verkäufers, oder aus schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keinerlei Ansprüche oder Haftungen begründet werden.

 

2.5. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages müssen schriftlich vereinbart werden.

 

 

3. Lieferbedingungen

3.1. Als Lieferbedingung wird EXW (ab Werk) vereinbart. Eine Lieferung Frei Bordsteinkante (mittels Speditionen, Paketversand oder persönlich) kann gegen Aufpreis vereinbart werden.

 

3.2. Die Lieferung erfolgt binnen 4 Wochen.

 

3.3. Wenn eine Lieferung vereinbart ist, beginnt die Lieferfrist

a)     bei Vorauskasse mit Erhalt der vollständigen Zahlung;

b)    bei Barzahlung mit dem auf den Tag der Auftragsbestätigung folgenden Werktag;

 

3.4. Behördliche oder sonstige erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer einzuholen. Erfolgt die Einholung nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

 

3.5. Die Abholung der Ware durch den Käufer hat binnen 14 Tagen ab Benachrichtigung darüber, dass die Ware abholbereit ist, zu erfolgen. Erfolgt keine rechtzeitige Abholung, geht die Gefahr für eine Beschädigung oder Zerstörung der Ware mit Ablauf der Abholfrist auf den Käufer über. Der Verkäufer haftet ab diesem Zeitpunkt nur mehr für vorsätzliche Beschädigung oder vorsätzliche Zerstörung. Der Käufer hat den gesamten Kaufpreis und allfällige Gebühren zu bezahlen.

 

3.6. Wenn unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände (etwa höhere Gewalt, insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Lieferanten) eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Diese Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Lieferanten eintreten.

 

3.7. Der Verkäufer hat das Recht, für Lieferungen und die damit verbundenen Leistungen Subunternehmer einzusetzen.

 

3.8. Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, erfolgt eine Lieferung nur innerhalb Österreichs.

 

 

4. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

4.1. Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Verkäufer seinen Sitz hat.

 

4.2. Die Gefahr geht in dem Moment, in dem die Ware vom Käufer, dessen Gehilfen oder in seinem Auftrag tätige Subunternehmer übernommen oder vom Verkäufer an eine Spedition/Paketdient übergeben wurde, auf den Käufer über, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

 

4.3. Der Aufbau bzw. die Montage der Automaten ist vom Käufer selbst durchzuführen. Nach erfolgter Montage führt der Verkäufer eine Einschulung in die korrekte Benutzung des Automaten durch.

 

 

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Es kann Vorauskasse oder Barzahlung bei Ablieferung vereinbart werden.

 

5.2. Die Zahlung ist

a)     bei Vorauskasse innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung in voller Höhe fällig;

b)    bei Barzahlung vor der vereinbarten Übergabe der Ware fällig; Der Verkäufer behält sich im Fall der Nicht-Zahlung vor, die Ware auf Kosten und Risiko des Käufers an den Sitz des Verkäufers zurückzuführen.

 

5.3. Bei geringwertigen Ersatzteilen kann auch Zahlung auf Rechnung vereinbart werden. In diesem Fall wird die Zahlung binnen 7 Tagen ab Rechnungslegung fällig und erfolgt die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung.

 

5.4. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

 

5.5. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.

 

5.6. Ist der Käufer mit einer Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Erfüllung seiner eigenen Vertragsverpflichtungen bis zur Bewirkung der Zahlungaufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, ab Fälligkeit die gesetzlichen Verzugszinsen zuzüglich Umsatzsteuer und allfällige darüberhinausgehende Kosten verrechnen. Der Verkäufer ist berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahn- und Inkassospesen und Rechtsanwaltskosten gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Rechnung zu stellen.

 

5.7. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers.

 

5.8. Der Verkäufer kann die Rechnung auf elektronischem Wege, insbesondere per E-Mail, übermitteln.

 

 

6. Gewährleistungsausschluss und Garantie

6.1. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

 

6.2. Der Verkäufer leistet eine freiwillige Garantie nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

6.2.1. Jeglicher Garantieanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen Mängel innerhalb der Frist gemäß § 377 UGB nachweislich schriftlich angezeigt hat und die Anzeige dem Verkäufer zugeht. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen. Bei Vorliegen eines garantiepflichtigen Mangels (Definition siehe weiter unten) hat der Verkäufer nach seiner Wahl entweder am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.

6.2.2. Als Mangel wird ein Abweichen der Ware von der Produktbeschreibung laut Bestellbestätigung bzw. laut Hersteller, sofern diese Vertragsinhalt wurde, oder die Nicht-Erfüllung einer ausdrücklich zugesagten Funktion definiert.

6.2.3. Bei nachweislich fristgerecht angezeigtem Mangel leistet der Verkäufer Ersatz durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache, wobei der Anspruch auf das jeweils in der Bestellbestätigung bzw. Rechnung einzeln angeführte Produkt beschränkt ist. Der Verkäufer kann die Art der Mangelbehebung festlegen. Wenn Ersatzteile geliefert werden, hat der Einbau bzw. Austausch durch den Käufer selbst zu erfolgen. Bei gebrauchten Automaten werden auch nur gebrauchte Ersatzteile geliefert.

6.2.4. Ein Anspruch auf Garantieleistungen besteht höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Vertragserfüllung.

6.2.5. Für Verbesserungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Kleinmaterialien usw. beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

6.2.6. Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so wird hierfür keine Garantie geleistet. Ebenso wenig wird Garantie geleistet, wenn der Käufer Komponenten, die er nicht gemeinsam mit dem Automaten vom Verkäufer erworben hat, in die Automaten einbaut.

6.2.7. Von der Garantie sind solche Mängel ausgeschlossen, die aus

a)     Nicht-Beachtung der Montageerfordernisse oder der Weisungen des Verkäufers,

b)     falscher Aufstellung (z. B. unzureichender Abstand zur Mauer, Aufstellung eines Indoor-Gerätes im Freien, etc.),

c)     Nicht-Beachtung der Benutzungsbedingungen oder mangelhafter Befolgung der im Rahmen der Einschulung erteilten Informationen,

d)     einem unzureichenden elektrischen Anschluss,

e)     Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung,

f)      nachlässiger oder unrichtiger Behandlung der Automaten oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien bzw. Verkaufsware,

g)     unterlassener oder nicht fachgerechter Wartung,

h)     unsachgemäßem Transport durch den Käufer oder diesem zurechenbare Personen (insbesondere dürfen die Automaten nicht liegend transportiert werden),

entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer leistet keine Garantie bei Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Natürliche Verschleißerscheinungen sind nicht Gegenstand der Garantie.

6.2.8. Wenn der Käufer eigenmächtig Reparaturen durchführt oder durchführen lässt und es dadurch zu Beschädigungen kommt, wird für diese keine Garantie geleistet. Der Verkäufer ersetzt auch nicht die Kosten dieser Reparaturen.

6.2.9. Weiter sind solche Mängel bzw. Waren von jeglicher Garantie ausgeschlossen, die ausdrücklich als defekt verkauft werden.

6.2.10. Jeglicher Garantieanspruch erlischt sofort, wenn der Käufer, dessen Gehilfen oder Subunternehmer oder ein sonstiger nicht vom Verkäufer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Automaten Änderungen oder sonstige Manipulationen vornimmt.

 

6.3. Die Garantiebestimmungen gelten sinngemäß auch für jedes Einstehenmüssen für Mängel aus anderen Rechtsgründen bzw. sofern die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden kann. In diesem Fall wird die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr verkürzt.

 

 

7. Rücktritt vom Vertrag

7.1. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur bei einem durch grobes Verschulden des Verkäufers verursachten Lieferverzug möglich. Voraussetzung ist, dass der Käufer dem Verkäufer nachweislich schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.

 

7.2. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

a)     wenn die Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,

b)    wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt,

c)     wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der oben angeführten Umstände insgesamt die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist übersteigt, oder

d)    wenn der Käufer die ihn treffenden sonstigen Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt.

 

7.3. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

 

7.4. Falls über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Käufer unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Verkäufers unerlässlich ist.

 

7.5. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht stattdessen auch das Recht zu, die Rückstellung allenfalls bereits gelieferter Komponenten zu verlangen.

 

7.6. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

 

7.7. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verkürzung über die Hälfte, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird ausgeschlossen.

 

 

8. Haftung

8.1. Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nurbei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Gesamthaftung des Verkäufers in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist mit dem Nettoauftragswert begrenzt. Pro Schadensfall ist die Haftung des Verkäufers mit 25 % des Nettoauftragswertes begrenzt.

 

8.2. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns oder Umsatzes, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer ist ausgeschlossen.

 

8.3. Bei Nichteinhaltung der Bedingungen für Montage und Befestigung, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten bzw. vom Verkäufer instruiert) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. Für eine sichere Montage und das Anbringen eines ausreichenden Kippschutzes ist der Käufer verantwortlich. Der Verkäufer übernimmt für Personen- oder Sachschäden, die durch eine unsachgemäße Montage bzw. einen unzureichenden Kippschutz entstehen, keine Haftung.

 

8.4. Der Käufer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den mit den Automaten gelieferten Schlössern um gängige Standardschlösser handelt und viele Schlüssel im Umlauf sind, die diese Schlösser entsperren können. Es wird daher empfohlen, ehestmöglich ein neues Schloss anzubringen. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass das mitgelieferte Schloss mit einem dazu passenden Schlüssel geöffnet wird.

 

8.5. Diese Regelungen gelten abschließend für sämtliche Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten des Verkäufers wirksam.

 

8.6. Alle Ansprüche des Käufers sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 3 Jahren ab Erfüllung gerichtlich geltend zu machen.

 

 

9. Sonstiges

9.1. Von einer allfälligen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine der unwirksamen Bestimmung möglichst entsprechende Bestimmung zu ersetzen.

 

9.2. Für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Verkäufers (3203 Rabenstein) ausschließlich zuständig.

 

9.3. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.